Förderung des Feuerlöschwesens in Bayern
Das Feuerwehrwesen in Bayern wird durch den Freistaat Bayern gefördert. Die Finanzmittel hierfür kommen aus dem Feuerschutzsteueraufkommen.
Der LFV Bayern unterstützt aus fachlicher Sicht die kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde-, Städte- und Landkreistag) bei den Verhandlungen mit dem Bayerischen Staatsminsiterium des Innern über die Höhe der Fördersätze.
Feuerwehrzuwendungrichtlinien
Gültig seit 01.01.2022 bis 31.12.2024
Ausgabe 2021-12-17 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Mit Wirkung zum 1.Juli 2023 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Förderfestbeträge für den Bau von Feuerwehrhäusern und der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten angehoben.
Die neuen Förderfestbeträge sind in der Anlage 1 für Feuerwehrhäuser und in der Anlage 2 für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte ersichtlich.
Maßgeblich für die Anwendung der Förderfestbeträge ist das Datum des Bewilligungsbescheids der jeweiligen Bezirksregierung.
Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien 2022
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat im Bayerischen Ministerialblatt vom 08.06.2022 die Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien 2022 veröffentlicht, die bis 31.12.2025 gelten. Ab sofort können die dort aufgeführten Fahrzeuge und Geräte für Gemeinden und Landkreise/Städte durch die Regierungen gefördert werden.
Ausgabe 2022-05-25 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern 2021
Mit Schreiben vom 12.10.2021 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern über das Sonderförderprogramm Sirenen wie folgt informiert:
Der Bund möchte die Warnung der Bevölkerung in Deutschland verbessern. Aus diesem Grund stellt er den Ländern Haushaltsmittel zur Verfügung, um die Sireneninfrastruktur zu verbessern. Hierzu wurde eine Vereinbarung zwischen den Bundesländern und dem Bund geschlossen. Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung hierzu ein Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern (Sonderförderprogramm Sirenen) erlassen. Das Sonderförderprogramm liegt einschließlich der notwendigen Anlagen diesem Schreiben bei.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden dem Freistaat Bayern vom Bund bereits 6,5 Mio. Euro zur Förderung von elektronischen Sirenenanlagen nebst Ansteuer-geräten zugewiesen, für das Haushaltsjahr 2022 werden voraussichtlich weitere 6,8 Mio. Euro hinzukommen.
Die Initiative des Bundes fügt sich in die Planungen des Freistaats Bayern zum Ausbau der Sirenenwarnung ein. Der Ministerrat hat am 27. Juli 2021 das Ziel beschlossen, alle Bürgerinnen und Bürger innerhalb geschlossener Bebauung mit Sirenen zu erreichen. Das vorliegende Sonderförderprogramm wird daher nur ein erster Schritt zur Umsetzung der gesetzten Ziele sein, dem weitere Programme folgen werden.
Den Regierungen werden über das HKR-Verfahren des Bundes für das Sonderförderprogramm Sirenen folgende Beträge zugewiesen: |
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Oberbayern | 1.000.000 € |
Niederbayern |
500.000 € |
Oberpfalz |
500.000 € |
Oberfranken |
500.000 € |
Mittelfranken |
500.000 € |
Unterfranken |
500.000 € |
Schwaben |
500.000 € |
Die Haushaltsmittel sind auf Kap. 06 28 Tit. 532 01 auf Objektnummer 03 961118 zu verbuchen.
Sollte der zugewiesene Verfügungsrahmen nicht ausreichen, können die Regierungen weitere Fördermittel beim StMI, Sachgebiet D4, beantragen. Dies ist jedoch abhängig von der Höhe der dem StMI noch zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Nicht verbrauchte Ausgabemittel sind zum Ende des Haushaltsjahres an das StMI zurückzugeben. Für das Haushaltsjahr 2022 werden nicht verbrauchte Fördermittel wieder vom Bund und im Anschluss den Regierungen zur Verfügung gestellt. Eine Übertragung von Fördermitteln in das Jahr 2023 ist zur jetzigen Zeit nicht möglich.
Da es sich beim Sonderförderprogramm Sirenen ausschließlich um Zuwendungen des Bundes handelt, ist eine Erhöhung der Fördermittel aus Haushaltsmitteln des Landes nicht möglich.
Die Regierungen sind für eine eigenständige Haushaltsmittelüberwachung, einschließlich des o.g. Verfügungsrahmens, zuständig und übersenden dem StMI jeweils zum 15. Dezember 2021, 15. Juni 2022, 15. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 eine Übersicht der beplanten und bereits ausgezahlten Fördermitteln.
Das Bundesprogramm stellt Mittel nur in einem sehr engen Zeitfenster zur Verfügung. Die zu fördernden Anlagen müssen dazu bis zum 31. Dezember 2022 betriebsbereit sein. Dies lässt den Gemeinden wenig Zeit für die Vorbereitung, Beratung, Entscheidung, Beschaffung und Errichtung der Anlagen. Daher werden interessierte Gemeinden gebeten, zügig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Uns ist bewusst, dass sich vor allem die Suche nach neuen Sirenenstandorten schwierig gestalten kann. Daher prüft die Staatsregierung, ob Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und der Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich gestattet werden kann, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind.
Handreichung zu aktuellen Fragestellungen des Vergaberechts
Das StMI hat nunmehr die beigefügten Unterlagen zu aktuellen Fragstellungen des Vergaberechts, insbesondere zur Bildung und Ausschreibung von Losen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen veröffentlicht. Wir übersenden diese Unterlagen zur Kenntnisnahme und Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass Vertreter des LFV Bayern und der AGBF Bayern seit November 2017 an der Erstellung der Anlagen 1 und 3 mitgearbeitet und diese auch maßgeblich mitgestaltet haben.
Förderung der Ersatzbeschaffung von Gerätewagen Gefahrgut
Auf Initiative des LFV Bayern hat nun das Bayerische Staatsministerium des Innern ein Sonderförderprogramm für die Ersatzbeschaffung bzw. erstmalige Beschaffung von Gerätewagen-Gefahrgut GW-G für die Feuerwehren bis 31.12.2022 verlängert.
Ausgabe: 2013-09-01 | Aktualisierung: 2020-12-03 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Sonderförderprogramm Digitalfunk
Der Freistaat Bayern hat ein Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern (Sonderförderprogramm Digitalfunk) vom 15. November 2012 Az.: ID1-2244.2-605 aufgelegt. Hier nun die aktualisierte Fassung des Sonderförderprogramms, das zunächst bis 31.12.2024 gilt.
Neu geregelt wurden insbesondere
- Umfang und Höhe der staatlichen Förderung der digitalen Endgeräte mit Festlegung angepasster Förderfestbeträge für digitale Pager und Sirenensteuergeräte,
- der Stichtag hinsichtlich der förderfähigen Anzahl an Pagern und Sirenensteuerempfängern (künftig: 01.01.2019),
- die für digitale Pager geltende Bindungsfrist (künftig: fünf Jahre),
- dass im Rahmen des Sonderförderprogramms auch die digitalen Sirenensteuergeräte für die Umstellung vom Analog- auf den Digitalfunk der Sirenen zur Warnung der Bevölkerung der kreisfreien Städte und Landkreise gefördert werden.
Zudem wurden die vorgriffsweisen Änderungen mit den IMS vom 19.03.2018, Az. ID1-2244-4-72 (Einbau von Fahrzeugfunkgeräten MRT in private Einsatz- und Kommandofahrzeuge) und vom 18.05.2018, Az. D1-2244-4-81 (Ausrüstung von Feuerwehrbooten mit digitalen Endgeräten) in das Sonderförderprogramm übernommen.
Besonders erfreulich ist aus unserer Sicht, dass auch Sirenensteuerungen von Kommunen, die selbst gewartete Sirenen betreiben, förderfähig sind. Hierfür hatten wir uns eingesetzt und unserem Anliegen wurde auf Seite 9 des Programms dadurch Rechnung getragen, dass der Bestandsnachweis nicht nur durch Vorlage einer Wartungsrechnung, sondern auch auf andere geeignete Weise erfolgen kann.
Hinweis zur Förderung der Umrüstung von Sirenensteuerempfängern:
Das Sonderförderprogramm Digitalfunk vom 15. November 2012, zuletzt geändert mit IMS vom 20. Dezember 2019, sieht vor, dass sich die Anzahl der förderfähigen Sirenensteuerempfänger nach dem zum 01. Januar 2019 nachweislich vorhandenen Bestand an analogen Sirenensteuerempfängern richtet.
Der Nachweis ist durch Vorlage der Rechnung für die letzte Wartung und Prüfung der Sirenen und Sirenensteuerempfänger vor dem Stichtag oder auf andere geeignete Weise zu führen.
Zur Frage, wie das Vorhandensein von Sirenen auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden kann, wenn keine Wartungsrechnungen mehr vorliegen, ist gegenüber den Regierungen als Förderbehörden für den Vollzug des Sonderförderprogramms Digitalfunk folgendes kommuniziert worden:
Als Nachweis der tatsächlichen Existenz einer Anlage kann – soweit noch vorliegend – die Rechnung der seinerzeitigen Beschaffung vorgelegt werden. Sofern auch diese nicht mehr vorhanden sein sollte, wird der Förderantrag der Gemeinde für digitale Sirenensteuerempfänger als Bestätigung akzeptiert, dass bereits vor dem 01. Januar 2019 zu ersetzende analoge Sirenen vorhanden waren.
Für die Förderbehörde wäre es aber sicherlich hilfreich, wenn Gemeinden, die die Wartung selbst durchführen, dies auch zusammen mit ihrem Förderantrag mitteilen würden.
Ausgabe: 2021-11-22 | Quelle: Bayerisches Staatsminsiterium des Innern
Anlagen im Bayern Portal