Fachbereich 4 - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Vorbeugender Umweltschutz
Der Fachbereich 4 des LFV Bayern e.V. stellt sich vor | |
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Fachbereichsleiter LFV Bayern | Jürgen Weiß |
Verantwortlicher LFV Bayern | Dr. Rüdiger Sobotta |
E-Mail an den Fachbereich | fb4@lfv-bayern.de |
Verknüpft mit | Fachbereich 1, 3, 5, 7 und AK VB/G (AGBF) |
Folgende Mitglieder umfassen den Fachbereich |
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Oberbayern | Jürgen Weiß |
Niederbayern | Josef Ascher |
Oberpfalz | Karl Diepold |
Oberfranken | Stefan Härtlein |
Mittelfranken | Holger Hermann |
Unterfranken | Joachim Hoos |
Schwaben | Markus Barnsteiner |
AGBF Bayern | Thomas Schertel |
WFV Bayern | Wolfgang Huber |
StMI | Jürgen Schwarz |
Feuerwehrschulen | Martin Signer |
Kaminkehrerinnung | Markus Kothe |
Die Aufgaben des Fachbereichs sind wie folgt zugeordnet |
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Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
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Vorbeugender Umweltschutz
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Veröffentlichungen und Informationen aus der Arbeit des Fachbereiches
Um das Auffinden zu erleichern, wurden die Veröffentlichungen in folgende Themenbereiche unterteilt:
- Vorbeugender Brandschutz - Allgemein
- Brandmeldeanlagen
- Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Die aktuellen Bauvorschriften können Sie hier herunterladen.
Vorbeugender Brandschutz - Allgemein
Der Fachbereich 4 hat eine Fachinformation für Brandschutzdienststellen zur Löschwasserversorgung im Außenbereich erarbeitet.
Ausgabe 2023-09 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat sich mit der Mindestgröße von Aufstellflächen für tragbare Leitern bei der Personenrettung (Steckleiter) bzw. zur Schaffung eines weiteren Angriffsweges (Schiebleiter) beschäftigt. Hierzu wurde nun eine Fachinformation erstellt, die eine einheitliche Beurteilung in Bayern ermöglichen soll.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 4
Mit der Brandfallsteuerung eines Aufzuges soll verhindert werden, dass bei einem festgestellten Brand (Gefahr) in einem Gebäude der Aufzug weiterhin als Bewegungsmittel genutzt werden kann.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Sie wurde auf der Grundlage des BayFwG, des Kommentars zum BayFwG (Forster/Pemler), des Art. 31 der BayBO und einer Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 erstellt.
Im Ergebnis gibt diese zudem die Vorgaben des Merkblattes zur Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern sowie die Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehren über tragbare und fahrbare Leitern aus dem Jahre 2004 wieder.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 4
Im März 2018 wurde die Fachinformation Nr. 62 durch den Fachbereich 4 veröffentlicht. In dieser wird der Rahmen zu nach dem Baurecht geforderten Alarmierungseinrichtungen in Beherbergungsstätten (z.B. Hotels, Pensionen) näher beschrieben. Auch auf die Anforderungen nach der früher geltenden Gaststättenbauverordnung wird eingegangen. Nach den Erläuterungen zur Beherbergungsstättenverordnung ist demnach entscheidend, dass im Notfall alle Betriebsangehörigen und Gäste mit dieser Alarmierungseinrichtung auch gewarnt werden können.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 4
Im Januar 2018 wurde die Fachinformation Nr. 61 durch den Fachbereich 4 veröffentlicht. In dieser wird sich dem Thema der Brandmeldeanlagen, deren Weiterleitung und der Alarmverfolgung gewidmet. Dargestellt werden notwendige und freiwillige Brandmeldeanlagen. Bei freiwilligen Brandmeldeanlagen muss z.B. der Betreiber für eine geeignete Verifizierung des ausgelösten Alarmes selbst sorgen. Erst wenn ein Einsatz der Feuerwehren tatsächlich notwendig ist, sollte er über den Notruf 112 die Feuerwehr anfordern. Alternativ kann er seine freiwillig betriebene Brandmeldeanlage natürlich auch direkt bei der ILS aufschalten.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat auf der Grundlage einer Nachfrage bei der Obersten Baubehörde in Bayern eine Fachinformation zur Ausführung einer Rauchableitung in Treppenräumen und Aufzugschächten erstellt. In dieser wird baurechtlich zwischen Sonderbauten und anderen Gebäuden unterschieden.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Die Bayerische Bauordnung sieht in Gebäuden grundsätzlich zwei unabhängige Rettungswege vor. Der erste Rettungsweg ist i.d.R. über einen notwendigen Treppenraum sicherzustellen. Dieser ermöglicht den Gebäudenutzern eine Selbstrettung noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr. Um diesen ersten Rettungsweg auch möglichst lange nutzbar zu gestalten, sieht der Gesetzgeber bauliche Maßnahmen vor. Hinsichtlich der Ausgestaltung durch Nutzer des Treppenraumes hat der Fachbereich 4 nunmehr eine Information zur Brandlastfreihaltung erstellt.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Nach § 35 der VStättV sind in Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Nach § 35 Absatz 2 der VStättV sind Ausnahmen möglich, die aber im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt werden müssen. Hierzu hat der Fachbereich 4 eine Fachinformation erstellt.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der § 36 Absatz 3 der VStättV sieht für den Betreiber einer Versammlungsstätte vor, dass die automatische Brandmeldeanlage abgeschaltet werden kann, wenn dies durch die Art der Veranstaltung begründet ist und dies mit der Feuerwehr abgestimmt wurde. Hierzu hat der Fachbereich 4 eine Fachinformation erstellt.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Nach § 7 Absatz 3 der BStättV müssen Türen von Beherbergungsräumen im Brandfall von der Feuerwehr (gewaltlos) geöffnet werden können. Hierzu hat der Fachbereich 4 nun eine Fachinformation zur Realisierung mit verschiedenen Möglichkeiten erstellt.
Mögliche Bezugsadressen für den "FSD-Bayern":
Fa. Schraner GmbH, Weinstraße 45, 91058 Erlangen - Email: info@schraner.de
Gerhard Fuchs Objektberatung, Würmstraße 7a, 82166 Gräfelfing - Email: objektberatung.gerhardfuchs@gmx.net
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat eine Fachinformation zur Löschwasserleitung "trocken" (früher: Trockene Steigleitung) herausgegeben. In dieser wird im Wesentlichen auf die Einspeisestelle, die Entnahmestellen, die Beschilderung und die Prüfung der Funktionsfähigkeit eingegangen.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Bei der Alarmverfoglung durch die Feuerwehren bei Rauchwarnmeldern ergeben sich immer wieder Fragen. Hierzu hat der Fachbereich 4 eine Fachinformation erstellt.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zum 01.01.2013 wurde der Artikel 46 (Wohnungen) um den Absatz 4 in der Bayerischen Bauordnung ergänzt. Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern in Wohnungen soll dazu dienen, dass Brandtote in Wohnungen reduziert werden können.
Rauchwarnmelder nach DIN 14 676 haben ihren Anwendungsbereich in Wohnbereichen oder bei wohnungsähnlicher Nutzung. Sie können nicht als Kompensationsmaßnahme für Abweichungen von materiellen Vorgaben der BayBO herangezogen werden. Zu diesem Geltungsbereich haben sich nun die Vertreter der Bayerischen Feuerwehren fachlich positioniert.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat sich zur Ruhestellung in Doppelparkanlagen, um wirksame Löscharbeiten durchführen zu können, geäußert. Zudem wird auf die Überwachung mit Brandmeldesystemen hingewiesen.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat sich zur Ruhestellung bei Dreifachparkanlagen und zur Ausführung der in der GaStellV geforderten nicht selbstständigen Feuerlöschanlage geäußert.
Aktualisiert: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Diese Fachinformtion behandelt die folgenden Themen zu Feuerwehrzufahrten:
- Flächen für die Feuerwehr : Breite – Höhe – Tragfähigkeit? Öffentliche Verkehrsfläche? Privatgrundstück?
- Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
- Die Fachinformation für Brandschutzdienststellen "Lageplan für Feuerwehrzufahrten und Kennzeichnung auf Privatgrundstücken" beschreibt die mögliche Ausführung eines Lageplantableaus mit der Darstellung der auf einem Privatgrundstück befindlichen vorbereitenden Flächen für die Feuerwehr und deren mögliche Kennzeichnung dort.
- Die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sehen zur Sicherung von Feuerwehrzufahrten Sperrvorrichtungen vor, die nur zulässig sind, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Hierzu wurde eine Fachinformation erstellt, die die bei jeder Feuerwehr vorhandenen Öffnungsmöglichkeiten berücksichtigt.
- Feuerwehrzufahrten dienen zur Sicherstellung eines Feuerwehreinsatzes, insbesondere u.U. zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges durch die Feuerwehr. Da mit einem Feuerwehreinsatz jederzeit gerechnet weden muss, sind die Eigentümer dafür verantwortlich diese Feuerwehrzufahren jederzeit und ständig freizuhalten. Unter "ständig freizuhalten" ist - gerade in der Winterzeit - auch die Schnee- und Eisfreiheit zu verstehen, um einen Feuerwehreinsatz überhaupt verzugslos sicherstellen zu können. Dies ist vergleichbar mit der Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wegen zu sehen.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Vor über 20 Jahren konnten in Mittel- und Großgaragen nasse Wandhydranten gefordert werden. Bis 1992 wurden auch Feuerlöscher dort verlangt.
Die beiliegende Fachinformation wurde nach Rücksprache mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erstellt und soll der Brandschutzdienststelle bei der Beurteilung des Themas Bestandschutz bei solchen Altanlagen weiterhelfen.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat in Abstimmung mit den Bezirksfeuerwehrverbänden und mit Zustimmung des Verbandsausschusses im LFV Bayern die Möglichkeiten der Personenrettung der Bayerischen Feuerwehren über tragbare und fahrbare Leitern beschrieben.
Diesen Mindeststandart kann jeder Bürger von jeder Feuerwehr = Pflichtaufgabe der Gemeinde, in Bayern erwarten.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
In der Fachinformation hat der Fachbereich 4 nach umfangreicher Meinungsabfrage in den BFV und Fachstellen die Personenrettung mittels einer Multifunktionsleiter beurteilt. Dabei wurde auch die Auffassung der AGBF Bund berücksichtigt.
Nach Auskunft aus dem zuständigen Normenausschuss „war die Multifunktionsleiter ursprünglich nur für den RW genormt – faktisch statt einer Baumarktleiter – und für nicht anderes geplant“. Die Grundintension war demnach der Hilfeleistungseinsatz und nicht die Personenrettung.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
In der Fachinformation für Brandschutzdienststellen wird zur Auslegung des Artikel 31 der BayBO eine grundsätzliche Erläuterung für die Anwendung von Leitern der Feuerwehren zur Personenrettung bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, gegeben.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zum Thema Windenergieanlagen hat der Fachbereich 4 eine Fachinformation für Brandschutzdienststellen herausgegeben. In dieser werden Hinweise für die Beurteilung aus der Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegeben. Vorerst einmalig dürfte die Kennzeichnung von Windenergieanlagen mit dem Kennzeichen des Landkreises/der Stadt und einer fortlaufenden Nummer sein. Damit ist eine eindeutige Zuordnung zur zuständigen Feuerwehr in den Integrierten Leitstellen möglich.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zur Datenerfassung von Windenergieanlagen hat der Fachbereich 4 ein Erfassungsblatt als Ergänzung des Feuerwehrplanes und zur Weitergabe an die Integrierte Leitstelle erstellt.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zum 1. Januar 2013 wurde die Bayerische Bauordnung, um die Pflicht des Anbringens von Rauchwarnmeldern in Wohnungen, ergänzt. Demnach sind nun nach Artikel 46 Absatz 4 mindestens jeweils ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen anzubringen.
Bei Neubauten gilt diese Pflicht mit einer Baugenehmigung ab dem 01.01.2013. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Rauchwarnmelder bis 31. Dezember 2017 nachgerüstet werden.
Der LFV Bayern hatte sich zur Sinnhaftigkeit von Rauchwarnmeldern in einem Positionspapier mit Unterstützung aller Feuerwehren in Bayern geäußert.
Der Fachbereich 4 hat hierzu eine Fachinformation für die Kommandanten erstellt.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen unter www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/veröffentlicht.
Zudem erfährt man alles zum Thema Rauchwarnmelder auch unter www.rauchmelder-lebensretter.de .
Die Versicherungskammer Bayern hat in Abstimmung mit dem LFV Bayern einen Flyer herausgegeben, der kostenlos unter https://www.vkb.de/web/html/pk/service/schadenmeldung/sicherheit/publikationen/bestellung/bestellung
(Häuslicher Brandschutz und Einbruchschutz - Rauchmelder) angefordert werden kann.
Ausgabe: 2013 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Immer wieder wurde dem Fachbereich 4 die Frage gestellt, nach welchen Vorgaben man Feuerwehrpläne zu erstellen und wer eigentlich dafür verantwortlich ist. In der aktuellen Fachinformation werden Hinweise zur Forderung von Feuerwehrplänen bei Neubauten sowie bei Bestandsgebäuden gegeben. Die Zurverfügungstellung von aktuellen Feuerwehrplänen liegt in der Verantwortung des Bauherren/Eigentümers einer baulichen Anlage.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Im Rahmen eines Bauantrages entscheidet der Bauherr darüber, wer den Brandschutznachweis prüfen soll. Hierbei hat er die Wahlmöglichkeit zwischen der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz. Die Fachinformation gibt Hinweise für Brandschutzdienststellen, wenn die Belange der Feuerwehren durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz nicht ausreichend oder nicht vollständig gewürdigt wurden.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Die Fachinformation gibt Hinweise zur Möglichkeit der Ergänzung eines Feuerwehrplanes nach DIN 14 095 mit einem Plan über die vorbereitete Löschwasser-Rückhaltung sowie die Kennzeichnung vor Ort.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
In den DIN-Normen zu Löschwasserteichen (14 210), Löschwasserbrunnen (14 220) und Löschwasserbehältern (14 230) wird beschrieben, dass jede neu angelegte Löschwasserversorgungseinrichtung durch Beauftragte der zuständigen Behörden abzunehmen ist. Um den Brandschutzdienststellen eine Überprüfung mittels eines Formblattes zu erleichtern, hat der Fachbereich 4 einige Formblätter hierzu erstellt.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Die Fachinformation gibt Hinweise und Empfehlungen für die Kennzeichnung von Löschwasserbrunnen nach DIN 14 220 und unterirdischen Löschwasserbehältern nach DIN 14 230.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Die Planungsrichtlichen der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) beschreiben seit Jahren keine Abstände für Hydranten mehr. Bisher wurde der Abstand zwischen zwei Hydranten je nach Bebauung zwischen 80 und 120 m beschrieben. Seit dem Jahr 2000 wurde nur noch von Abständen "meist unter 150 m" gesprochen.
Diese Fachinformation beschreibt den Rahmen für die Planung von Löschwasserversorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit der auf den Feuerwehrfahrzeugen vorhandenen Normbeladung.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Die Fachinformation gibt Hinweise und Empfehlungen zur Ergänzung eines Feuerwehrplanes nach DIN 14 095 mit einem Kulturgutschutzplan. Als Beispiel wird zudem eine mögliche Detailausarbeitung vorgestellt.
Der Landkreis München hat nach mehrjähriger Arbeit in einem Arbeitskreis in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Schlösser- und Seenverwaltung nun ein Konzept für den Landkreis München auf der Grundlage der Fachinformation Kulturgutschutzplan erarbeitet und stellt dies hiermit auch zur Verfügung.
Die im Plan zu verwendenden Zeichen werden hier zur Verfügung gestellt.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Fachinformation über Flächen für die Feuerwehr
Breite – Höhe – Tragfähigkeit? Öffentliche Verkehrsfläche? Privatgrundstück?
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Das vorliegende Informationsblatt für die Feuerwehren wurde durch den Fachbereich 4 "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" im LFV Bayern in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der AGBF Bayern erstellt. Zudem wurde es mit dem Bayerischen Landesverband für Marktleute und Schausteller besprochen. Es dient den Feuerwehren als Arbeitshilfe, wenn diese zu Fragen des Abwehrenden Brandschutzes von den Gemeinden als Sicherheitsbehörde zum Brand- und Gefahrenschutz auf Straßenmärkten und Festen angehört werden.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Fachinformation für die Feuerwehren: Brandschutz an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Freigelände – sog. Solarparks
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Fachinformation des Fachbereiches 4 zur Beschreibung der farblichen Gestaltung von Auslösestellen für Brandschutzeinrichtungen.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Empfehlung des Fachbereiches 4 für die Standorte von Auslösestellen von Rauchabzügen
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Sicherheitsrechtliche Beurteilung und Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz bei Großveranstaltungen. Eine Handreichung für Sicherheitsbehörden, Polizei und Brandschutzdienststellen.
Ausgabe: 2011-02-14
Quelle/Verfasser: Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat HA IV – Branddirektion, Einsatzvorbeugung, HA I – Veranstaltungs- und Versammlungsbüro
Nach § 26 Abs. 4 VkV legt die Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle die Anzahl von Selbsthilfekräften (sog. „Hausfeuerwehr“) in Verkaufsstätten fest.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VkV, hat der Betreiber für die Ausbildung dieser Personen (Selbsthilfekräfte) in Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
Die Verkaufsstättenverordnung in Bayern fordert die Betreiber von Verkaufsstätten dazu auf, u.a. bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 5.000 qm haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz mindestens in der nach Absatz 4 festgelegten Anzahl zu bestellen.
Ausgabe: 2023-09 | Ouelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zum 1. Januar 2008 ist in Bayern eine neue Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in Kraft getreten. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Brandsicherheitswache (früher Feuersicherheitswache) hat sich im Vergleich zur bis zum 31.12.2007 gültigen Versammlungsstättenverordnung einiges geändert.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Zum 02.01.2008 wurde die bisherige Garagenverordnung vom 30.11.1993, als neue Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) herausgegeben.
Das beiliegende Merkblatt wurde daher der neuen Rechtslage angepasst.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Information des Fachbereiches 4 im LFV Bayern zum § 4 Absatz 7 der GaStellV - Abtrennung von Garagenboxen in Mittel- und Großgaragen.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Feuerungsverordnung (FeuV) i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 ist eine Beschäumungsöffnung für die Feuerwehr vorzusehen. Der Fachbereich 4 hat hierzu eine Erläuterung verfasst.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Stellungnahme des Fachbereiches 4 zur Verwendung von Wandhydranten nach der DIN 14 461 Teil 1 hinsichtlich der Verwendung der Typen S und F durch die Feuerwehren.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat die Erfahrungen mit Trockenen Steigleitungen nach DIN 14 462 und den Entnahmestellen nach Teil 3 und Teil 5 bei den Feuerwehren zusammen getragen und die Meinung hierzu verfasst.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Kamine / Schornsteine sind gemäß DIN V 18160-1 aus Bauprodukten hergestellte Abgasanlagen, die der Ableitung von Abgasen von Feuerstätten dienen. Für die Entstehung eines Kaminbrandes sind insbesondere die feststoffbefeuerten Feuerstätten von Bedeutung. Waren früher eher nur im ländlichen Bereich feststoffbefeuerte Öfen vorhanden, sind aufgrund der gestiegenen Energiekosten mittlerweile auch immer mehr Kamin- und Kachelöfen in innerstädtischen Bereichen in Betrieb. Dies führt dazu, dass es nun auch hier vermehrt zu Kaminbränden kommt und deren Zahl in den letzten Jahren erheblich angestiegen ist.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: Die Ausarbeitung wurde vom Landesinnungsverband für das bayerische Kaminkehrerhandwerk in Zusammenarbeit mit dem Fachbereichen 3 und 4 des LFV Bayern e.V. erstellt.
Präsentation "Ausbrennen von Kaminen" für die Ausbildung.
Ausgabe: 2006-03 | Quelle: Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk Info: LFV Bayern e.V. Fachbereich 4
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992 Nr. 1 D 1 - 2203.1/11 und Nr. 111/2 0 4166 - 8/83934 (AIIMBI 2/1993, Seite 70).
Ausgabe: 1993-02 | Quelle: Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Thema Brandmeldeanlagen
Neue Fachinformation zur „Reduzierung von Falschalarmen – Betriebsbuch der BMA“.
Ausgabe 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Brandmeldeanlagen verursachen leider eine Vielzahl von Alarmen für die Feuerwehren. Nicht jeder Alarm ist aber ein echter Brandalarm; vielmehr sind sehr viele Alarme -- Fehlalarme für die Feuerwehren. Um hier eine einheitliche Eingruppierung zumindest in Bayern zu ermöglichen, hat der Fachbereich 4 hierzu eine Eingruppierungshilfe erstellt. Mit dieser kann dann auch in der Eldis-Management-Suite (EMS) beim ausfüllen der Einsatzberichte ein Fehlalarm einheitlich zugeordnet werden.
Ausgabe: 2023 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
In der DIN 14 662 - Feuerwehr-Anzeige-Tableau hat sich nach einer Überarbeitung mit Stand 01-2010 eine neue Möglichkeit der Anzeige von zurückgestellten Alarmen (Historie) für die Feuerwehren ergeben. Nachfolgend werden hierzu einige Hinweise gegeben.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat nach Auswertung von Antworten der Obersten Baubehörde die Ausführung der in § 16 GaStellV geforderten Brandmeldeanlage in Großgaragen näher beschrieben.Die Ausführungen treffen auch weiterhin auf den § 16 in der GaStellV zu.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Empfehlung des Fachbereiches 4 zur Kennzeichnung von Handfeuermeldern nach DIN EN 54-11
Ausgabe: 2023-9 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Muster-Abnahmeprotokoll für Brandmeldeanlagen
Ausgabe: 2006-04 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 hat im Zusammenhang mit den für Brandmeldeanlagen i.d.R. notwendigen Schließsysteme der Feuerwehr eine Erläuterung zu den Anforderungen erstellt.
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Datenbank zur Erfassung von Brandmeldeanlagen und Alarmen von Brandmeldeanlagen in BayernDas Anwenden dieser Datenbank ist kein muss. Es ist eine kostenlose Unterstützung des Fachbereiches 4 im LFV Bayern.
Ausgabe: 2007-11-05 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Fachbereich 4 stellt eine Datenbank (Access) zur Erfassung und Verwaltung von Brandmeldeanlagen in den Landkreisen und Städten kostenlos zur Verfügung.
Ausgabe: 2007 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Der Beitrag beschreibt die Entwicklung der Alarme durch Brandmeldeanlagen von 1997 bis 2015 im Landkreis München. Er gibt zudem Hinweise zur Vermeidung von Falschalarmen durch Brandmeldeanlagen.
Ausgabe: 2016-06 | Quelle: Jürgen Weiß, Fachbereichsleiter Fachbereich 4 im LFV Bayern e.V.
Die TAB Bayern wurde vom Verbandsausschuss des LFV Bayern zur Anwendung empfohlen. Wenn eine Brandschutzdienststelle das Word.Dokument zur Übernahme benötigt, kann sie dieses unter fb4(at)lfv-bayern.de anfordern.
Ausgabe: 2013-01 | Quelle: BFV Oberbayern / LFV Bayern e.V.
Empfehlung des Fachbereiches 4 für die Aufbewahrung von FSD-Schlüsseln der Feuerwehr-Schließanlage und Handhabung von Feuerwehr-Schlüsseln
Ausgabe: 2023-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Thema Feuerbeschau (FBV)
Aus- und Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Themenbereich Feuerbeschau
Für Mitarbeiter der Gemeinden bietet die Bayerische Verwaltungsschule Aus- und Fortbildungskurse über den Vollzug der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) an.
Termine an der BVS für das Jahr 2024:
Grundseminar 1: 08.07. – 12.07.2024 in Utting
Grundseminar 2: 04.11. – 08.11.2024 in Furth
Praxistage (Workshop): 15.05. – 17.05.2024 in Neustadt
Quelle: www.bvs.de
Nach § 3 Absatz 3 der FBV kann die Gemeinde einen Vertreter der örtlichen Feuerwehr bei der Feuerbeschau hinzuziehen. Die Fachinformation nennt hierzu die wesentlichen Punkte auf die der Vertreter der Feuerwehr bei einer Feuerbeschau achten sollte.
Ausgabe: 2023-09 Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 4
Für die im Jahre 1999 neu herausgegebene Verordnung über die Feuerbeschau wurden nach Abstimmung mit dem StMI Erläuterungen verfasst und in der Zeitschrift "KommunalPraxis Bayern" veröffentlicht.
Ausgabe: 2000 - 06 | Quelle: Jürgen Weiß, KommunalPraxis Bayern
Die neue FBV hat Fragen aufgeworfen, die hier beantwortet werden. Der Beitrag wurde in der Zeitschrift "KommunalPraxis Bayern" veröffentlicht.
Ausgabe: 2001-01 | Quelle: Jürgen Weiß, KommunalPraxis Bayern
Die aktuelle Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)
Ausgabe: 1999-06-05 | Aktualisierung: 2019-05-16 | Quelle: BayGVBl 14/1999
Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
In der Zeitschrift "Kommunalpraxis" Ausgabe 2/2013 und 3/2013 hat Oberregierungsrat Christian Frank vom Bayerischen Staatsministerium des Innern einen Beitrag mit Hinweisen und Informationen zu den aktuellen Änderungen in der VVB veröffentlicht.
Ausgabe: 2013-03-15 | Quelle: Zeitschrift Kommunalpraxis (Veröffentlichung genehmigt durch den Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH)
Zum 30.12.2012 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern eine überarbeitete Fassung der VVB veröffentlicht.
Ausgabe: 2012-12-30 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat Ende 2016 ein Schreiben zum Vollzug der Verordnung über die Feuerbeschau herausgegeben. Zu diesem Schreiben wurden drei Anlagen zum Thema Feuerbeschau angefügt, die wir hier ebenfalls zur Verfügung stellen.
eingestellt am: 19.12.2016 | Ausgabe: 2016-12-15 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr
Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 19. Juni 2013 nunmehr nochmals klargestellt, dass notwendige Brandmeldeanlagen unmittelbar auf die alarmauslösende Stelle für die Feuerwehr (ILS) aufzuschalten sind. D.h., dass es keine Gründe dafür gibt eine notwendige Brandmeldeanlage nicht auf eine Integrierte Leitstelle (ILS) oder vgl. nach Art. 10 ILSG aufzuschalten.
ausgabe: 2013-06-26 | Quelle: StMI - Oberste Baubehörde
Schreiben der Obersten Baubehörde zur Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Bauleitverfahren.
Ausgabe: 2010-08-20 | Quelle: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Vollzug der Bayerischen Bauordnung
Ausgabe: 2010-08-05 | Quelle: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit einem IMS die Bauaufsichtliche Behandlung von Brandmeldeanlagen näher beschrieben.
Ausgabe: 2006-10-20 | Quelle: Herausgeber: Bayerisches Staatsministerioum des Innern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in einem IMS die Rettung von Personen durch die Feuerwehr und die dabei verwendeten Rettungsgeräte aus der Sicht der Obersten Baubehörde näher beschrieben.
Ausgabe: 2006-06 | Quelle: Herausgeber: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern