Fachbereich 1 - Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstung, Dienstkleidung (Atemschutz)

 

Der Fachbereich 1 des LFV Bayern e.V. stellt sich vor
Fachbereichsleiter LFV Bayern Richard Schrank
Verantwortlicher LFV Bayern Ralf Dressel
E-Mail an den Fachbereich fb1@lfv-bayern.de
Verknüpft mit Fachbereich 3, 4, 5 und 7

 

Folgende Mitglieder umfassen den Fachbereich

 
Oberbayern Harald Lechertshuber
Niederbayern Holger Hantschel-Winghardt
Oberpfalz

Ludwig Grasser

Oberfranken Mario Hoffmann
Mittelfranken Alfred Tilz
Unterfranken Alexander Bönig
Schwaben Christian Happach
Vertreter StMI Josef Baumgartner
Vertreter KUVB Thomas Roselt
FB Atemschutz Rainer Englmeier
Vertreter SFS Stephan Brust
Vertreter AGBF Bayern Albert Kreutmayr

Die Aufgaben des Fachbereichs sind wie folgt zugeordnet

 

Fahrzeuge

  • Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Aufgabegebietes (einschl. DIN)
  • Fahrzeuge für die Feuerwehren
  • Prüfvorschriften

Geräte

  • Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Aufgabegebietes (einschl. DIN)
  • Geräte für die Feuerwehren
  • Geräte für Löschwasserentnahme
  • Löschmittel und -geräte
  • Schläuche, Armaturen, Pumpen
  • Aggregate
  • elektrische Betriebsmittel
  • Prüfvorschriften
  • Binde- und Reinigungsmittel

Ausrüstung

  • Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Aufgabegebietes (einschl. DIN)
  • Ausrüstungs- und Rettungsgeräte
  • persönliche Ausrüstung und Schutzkleidung
  • Prüfvorschriften

Dienstkleidung

  • Dienstkleiderordnung

Veröffentlichungen und Informationen aus der Arbeit des Fachbereiches

Um das Auffinden zu erleichern, wurden die Veröffentlichungen in folgende Themenbereiche unterteilt:

Fahrzeuginformationen

Der Fachbereich 1 hat eine Geamtübersicht der Beladungslisten für einen Großteil der in Bayern geförderten Fahrzeuge erstellt. Auf dieser kann man vergleichend die jeweilige Normbeladung ersehen, um ein geeignetes Fahrzeug für die eigene Gemeinde/Feuerwehr bei zukünftigen Beschaffungen auszuwählen.

Stand: 13.07.2021; Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 1

In § 30 der Straßenverkehrsordnung wird u.a. das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen beschrieben. Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr trifft das Sonntagsfahrverbot nicht für die Feuerwehren zu, da dies nur auf den gewerblichen Güterverkehr anwendbar ist.

 

eingestellt: 21.01.2019; Ausgabe: 2018-03; Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Ab dem 01. November 2014 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einem Elektronischen-Fahrdynamik-Regelsystem (ESP) ausgestattet werden. Dies sieht die EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vor. Ausgenommen sind hiervon nach Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung u.a. Geländefahrzeuge und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

Da Feuerwehrfahrzeuge unter dem letztgenannten Begriff subsumiert werden können, müssen sie folglich nicht mit einem Elektronischen-Fahrdynamik-Regelsystem ausgestattet werden. Das StMI empfiehlt jedoch, neue Feuerwehrfahrzeuge mit diesem aktiven Fahrsicherheitssystem auszustatten.

eingestellt am 21.04.2015 | Ausgabe: 2014-03 | Quelle: StMI - Brandwacht 03/2014

Die unmittelbar geltende EU-Verordnung 595/2009/EG fordert ab 01.01.2014 für erstmals zugelassene Lkw die Erfüllung der Euro VI-Abgasnorm.

Da die technische Umsetzung dieser Abgasnorm Nachteile für Feuerwehrfahrzeuge nach sich zieht und zudem aufgrund der geringen Kilometerlaufleistungen von Fahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes auch kein Umweltnachteil daraus entsteht, hat das Bayerische Wirtschaftsministerium nunmehr eine Ausnahme hierzu herausgegeben.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wurde nun letzmalig eine allgemeine Ausnahme für zweiachsige Lastkraftwagen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes von der Abgasnorm EURO VI, bis 31.12.2019, erlassen. Dies betrifft alle Fahrzeuge von 3,5 bis 18 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM). Für drei- oder vierachsige Fahrzeuge mit einer zGM über 18 Tonnen (i.d.R. Wechselladerfahrzeuge) kann eine Einzelausnahme erteilt werden, wenn dies begründet wird.

D.h. für die Feuerwehren, dass auch weiterhin Fahrgestelle mit EURO V Motoren beschafft und als Feuerwehreinsatzfahrzeug zugelassen werden können.

Hinweis: Der Auftrag kann von der Gemeinde bis 31.12.2019 erteilt werden. Die Zulassung kann danach unbefristet erfolgen.

Ausgabe: 2018-07-05 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

 

Ergänzend zu den im Florian kommen Nr. 95 beantworteten Fragen hat uns hierzu noch ein neuer Sachstand erreicht.

Österreich

Seit 05.07.2018 gilt in Österreich eine neue Mautordnung. Danach können auf Ersuchen des österreichischen Bundesministeriums des Innern (BM.I) Fahrten, die im Rahmen des staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements oder der internationalen Katastrophenhilfe durchgeführt werden, anlassbezogen von der Entrichtung der Maut ausgenommen werden (vgl. Teil A I Nr. 1.3.3.2.3 (S. 15 f.), Teil A II Nr. 2.3.2.2 (S. 44), und Teil B Nr. 3.3.2.2 (S.64)).

Damit derartige Fahrten ohne Verpflichtung zur Entrichtung der Maut durchgeführt werden können, hat das BM.I diese Fahrten unter Auflistung der Kennzeichen der betroffenen Kraftfahrzeuge und der voraussichtlichen Fahrstrecke und des Ausnahmezeitraums der ASFINAG vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes bekannt zu geben.

In den betroffenen Fahrzeugen ist die schriftliche Bestätigung des BM.I über die konkrete Ausnahme von der Mautpflicht während der mautbefreiten Fahrt mitzuführen und auf Verlangen als Nachweis der Berechtigung vorzuweisen.

Entsprechende Anträge auf „Ausnahme von der Entrichtung einer zeitabhängigen bzw. fahrleistungsabhängigen Mautgebühr bzw. für Sondermautstrecken (Tunnelanlagen, wie Arlberg, Tauern etc.) sind per Mail zu richten an: Christian.Krol@bmi.gv.at

Der Antrag kann formlos erfolgen und soll folgende Informationen enthalten (Angaben zu Anhängern sind nicht erforderlich):

  • Kennzeichen und ausländisches Unterscheidungskennzeichen
  • max. Gewicht
  • Beginn und Ende der Ausnahme (Einreise und Ausreise)
  • Fahrtstrecke/Route.

Zur Vereinfachung wurde ein Formular beigelegt, das sicherstellt, dass alle erforderlichen Angaben enthalten sind.

Das BM.I hat mitgeteilt, dass bei Bedarf auch kurzfristig (innerhalb von 24 h) entsprechende Anfragen bearbeitet werden können. Es wird jedoch gebeten, die Anfragen nach Möglichkeit mindestens 1 Woche vor der beabsichtigten Fahrt an das BM.I zu übermitteln.

Hinweis:
Für Kraftfahrzeuge eines öffentlichen ausländischen Hilfsdienstes, einer ausländischen Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes besteht eine permanente Ausnahme von der Mautpflicht nur, wenn an den Fahrzeugen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen angebracht sind, und nur für die Dauer deren Verwendung sowie für die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden.
Für diese Fälle ist eine Beantragung beim BM.I nicht erforderlich.

 

Schweiz

Nach Auskunft der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sind u.a. Fahrzeuge der Feuerwehr bis 3,5 to., die als solche gekennzeichnet sind, von der Vignettenpflicht befreit.

Zudem sind Fahrzeuge der Feuerwehr über 3,5 to., die als solche gekennzeichnet sind, auch von der Schwerverkehrsabgabe befreit.

Unter gekennzeichnet ist zu Verstehen, dass man das Fahrzeug der Feuerwehr aufgrund der Fahrzeugfarbe und Beschriftung oder auch aufgrund eines sichtbar angebrachten Blaulichts zuordnen kann.

Die Zulässigkeit des Anbringens eines Blaulichts ist auf Verlangen den zuständigen Organen  nachzuweisen. Bei getarnten Einsatzfahrzeugen  sind die Auflagen der deutschen (bayerischen) Erlaubnisbehörde bzgl. der sichtbaren Anbringung des Blaulichts zu beachten.

 

Slowenien

Nach Rücksprache mit dem Mautbetreiber DARS in Slowenien, besteht auch dort die Möglichkeit einer Mautbefreiung für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren.

Der Antrag auf Mautbefreiung kann formlos mit der Signatur der Feuerwehr oder Gemeinde erfolgen. Er sollte zudem in englisch übersetzt (z.B. mit Google-Übersetzer) sein, um die Bearbeitung in Slowenien zu erleichtern.

Hierzu müssen folgende Daten mindestens 24 Stunden (besser 48 Stunden) vor dem eigentlichen Fahrtantritt (Grenzübertritt nach Slowenien) bei dem Mautbetreiber DARS vorliegen.

Erreichbarkeit des slowenischen Mautbetreibers DARS:

Email: occn@dars.si oder info@dars.si oder per Fax an: 00386 5 700 25 08

  • Datum/Uhrzeit des Grenzübertritts nach Slowenien:
  • Fahrtstrecke (ab und bis):
  • Datum/Uhrzeit des Verlassens nach Österreich:
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Bild vom Einsatzfahrzeug mit Kennzeichen und Beschriftung „FEUERWEHR“ von vorne

Der Antragsteller erhält dann per Email eine Antwort über die Hinterlegung des Kennzeichens im slowenischen Mautsystem.

 

Tschechische Republik

Nach Auskunft des Tschechischen Mautbetreibers gibt es für ausländische Feuerwehrfahrzeuge keine Mautbefreiung. 

Initiiert vom LFV Bayern hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern (StMI) auf Bundesebene für eine Änderung der FZV eingesetzt. Mit der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.11.2012 wurde der § 3 Abs. 2 Nr. 2g von „Anhänger für Feuerlöschzwecke“ nunmehr in „Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes“ geändert. Hintergrund war die teils enge Auslegung der Beschreibung „Anhänger für Feuerlöschzwecke“ durch verschiedene Zulassungsstellen. D.h., dass alle Anhänger im Feuerwehrwesen auch weiterhin zulassungsfrei sind und demnach auch keine Hauptuntersuchung benötigen.

Für den verkehrssicheren Zustand ist der Halter verantwortlich. Zudem ist die Zulassungsfreiheit nun auch auf Anhänger des Katastrophenschutzes ausgeweitet worden.

Für Anhänger die nicht nur von einem Fahrzeug (immer das Gleiche) ständig gezogen werden (Wiederholungskennzeichen erforderlich), empfiehlt das StMI ein freiwilliges Zulassungsverfahren mit Erteilung eines eigenen Kennzeichens durchzuführen. Durch die freiwillige Unterwerfung unter das Zulassungsverfahren werden die Vorteile der Zulassungsfreiheit (z.B. Befreiung von der regelmäßigen Untersuchung nach § 29 StVZO, Steuerfreiheit, Versicherungsfreiheit) nicht berührt.  

Dies trifft z.B. auf den Verkehrssicherungsanhänger (siehe auch Baubeschreibung) zu. Dieses Zulassungsverfahren ist für die Gemeinden kostenlos.

Ausgabe: 2013-02 | Quelle: Brandwacht Heft 1/2013

 

Ausgabe 2015-01 | Quelle: LFV Bayern e.V.

Nach Gesprächen des LFV Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern hat dieses nun ein Schreiben bzgl. allgemeiner Genehmigungen über Abweichungen von Normvorgaben bei Feuerwehrfahrzeugen herausgegeben.

Ausgabe: 2012 - 05 - 10 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern

Der Fachbereich 1 im LFV Bayern e.V. informiert:

Verschiedene Feuerwehren haben in den letzten Jahren ihre Einsatzfahrzeuge zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit mit fluoreszierenden Flächen beklebt. Die überarbeitete und im Februar 2009 im Weißdruck neu erschienene DIN 14 502-3 – Feuerwehrfahrzeuge, lässt dies nun auch zu. In der StVZO wurde dies aber bisher nicht geregelt.

Die Anbringung dieser fluoreszierenden Flächen musste im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme von § 49 a Abs. 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) aber genehmigt werden. Bei Neufahrzeugen erfolgte dies im Zuge der Neuzulassung und wurde dann gleich in die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) eingetragen. Bei schon zugelassenen Fahrzeugen musste seit 31.03.2010 eine Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung erteilt und dann durch die örtlich zuständige Zulassungsstelle in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

Da uns diese Vorgehensweise zu umständlich erschien, konnte nach mehrmaliger Intervention des LFV Bayern und des Bayerischen Staatsministerium des Innern beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) nun erreicht werden, dass zumindest die Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung entfällt und nach Vorlage eines Technischen Gutachtens über die ordnungsgemäße Anbringung und Ausführung der retroreflektierenden bzw. fluoreszierenden Flächen die örtlich zuständige Zulassungsstelle dies in die Fahrzeugpapiere einträgt.

Nach Auskunft des StMWIVT soll das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen erforderliche Technische Gutachten dazu rund 50,00 Euro kosten. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist für die Gemeinden als Träger der Feuerwehren gebührenfrei. Die zusätzliche Vorlage eines Technischen Gutachtens vor der Eintragung in die Fahrzeugpapiere dient der Rechtssicherheit für die Gemeinden bei Schadensfällen.

Die Zulassungsstellen wurden über die neuen Regelungen bereits informiert.

 

Ausgabe: 2010-12-21 | Quelle: LFV Bayern e.V. / BayStMWIVT

Nach Anlage 2 der Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinie ist nunmehr auch ein Waldbrandlöschfahrzeug (TLF-WB) förderbar. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Technische Baubeschreibung herausgegeben.

Ausgabe: 2022 – 07; Quelle: Bayrisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Die neuen Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR) sehen wieder die staatliche Förderung des Versorgungs-Lastkraftwagen für die Feuerwehren vor.

Der Versorgungs-Lastkraftwagen soll größeren Feuerwehren zum Transport von Ausrüstung, Löschmitteln und sonstigen Gütern größeren Umfangs und für Überlandeinsätze dienen.

Die Standardbeladung wurde zugunsten einer möglichst hohen einsatzbezogenen Zulademöglichkeit auf ein Minimum reduziert. Seit Mai 2015 ist zudem eine zulässige Gesamtmasse von 16.000 kg möglich.


Ausgabe: 2015-05 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Achtung! Das StMI hat die Feuerwehraxt aus der Normbeladung genommen. Diese müsste dann nun extra dazu bestellt werden!

Ausgabe: 2018-08 | Quelle: BayStMI

Ausgabe: 2020-03 | Quelle: BayStMI

Ausgabe: 2021-07 | Quelle: BayStMI

Achtung! Das StMI hat die Feuerwehraxt aus der Normbeladung genommen. Diese müsste dann nun extra dazu bestellt werden!

Ausgabe: 2018-12 | Quelle: BayStMI

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Baubeschreibung für Tragkraftspritzenanhänger (TSA) aktualisiert. Beiliegend stellen wir Ihnen diese zur Verfügung.

Ausgabe: 2022-12 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern

Im Zusammenhang mit Tragkraftspritzenanhängern wurden dem LFV Bayern verschiedene Fragen gestellt. Diese haben wir nun zusammen gefasst und stellen wir Ihnen hier ebenfalls zur Verfügung.

Ausgabe: 2020-04 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1

Gemeinden/Städte

Der Bayerische Gemeindetag bietet seit einiger Zeit sowohl in seiner Mitgliederzeitschrift als auch auf seiner Homepage (www.bay-gemeindetag.de) kostenfrei allen Gemeinden und ihren Feuerwehren an, Partner für Sammelbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen zu suchen und zu finden, um günstigere Beschaffungspreis zu erzielen und den Bonus für Sammelbeschaffungen gemäß der staatlichen Zuwendungsrichtlinien zu erhalten.

eingestellt: 19.02.2015 | Quelle: Bayerischer Gemeindetag

Fahrzeugnormen werden durch den Beuth Verlag in Berlin herausgeben. Sie können mehr über Normen, Normenentwürfe und die Aufgaben des Fachausschusses für Normung der Feuerwehrgeräte unter http://www.fnfw.din.de erfahren.

Brandschutzdienststellen können Normen aus dem Feuerwehrwesen über das Normenportal Feuerwehrwesen unter https://www.feuerwehrverband.de/service/normenportal-feuerwehrwesen/ günstiger beziehen.

HINWEIS: Das Normenportal wird in der Regel drei bis vier Mal im Jahr aktualisiert. Neu erscheinende Normen stehen in der Regel nach einer etwa sechmonatigen Sperrfrist elektronisch zur Verfügung.

Aktuelle Informationen des Bayerischen Innenministeriums zur Winterreifenpflicht für Feuerwehren.

Informationen zu Geräten und Ausrüstung

Bei der Aufbewahrung von Treibstoffen (Gefahrstoff) sind eine Vielzahl von Verordnungen, Gesetze und Regelwerke zu beachten. Die Fachinformation zur Aufbewahrung von Treibstoffen in Feuerwehrhäusern gibt dazu Hilfestellung.

Ausgabe: 2023-07 Version 1.1. | Quelle: LFV Bayern

In Bayern werden neue Kranken- und Rettungswagen seit Sommer 2022 mit kraftunterstützten Beladesystemen (wie Stryker Power-LOAD) und Tragen (wie Stryker Power-XT) ausgestattet. Diese Systeme bieten für das Rettungsdienstpersonal aber auch für den Patienten Vorteile.

Im Gegensatz zu den bisher verwendeten Tragen, ist das Fahrtragen-Oberteil der neuen Tragen nicht mehr vom Fahrtragen-Fahrgestell abnehmbar („Monoblocksystem“). Dies hat zur Folge, dass eine Aufnahme der Trage auf die Krankentragenhalterung am Rettungskorb einer Drehleiter nicht möglich ist und hierfür auf alternative Tragensysteme zurückgegriffen werden muss.

Nach Abstimmung in den Fachbereichen 1, 3, 5 und 8 sowie mit der KUVB wurde die nachfolgende Fachinformation zu neuen Tragensystemen im Rettungsdienst in Bayern veröffentlicht.

Ausgabe: 2022-12-16 | Quelle: LFV Bayern

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 BayFwG haben die Kreisbrandräte u.a. mindestens alle drei Jahre die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Werkfeuerwehren zu besichtigen.

Gerne hat der LFV Bayern die Anregung aufgenommen und zur Erleichterung der nach Art. 19 Abs.1 BayFwG i.V.m. § 12 Abs. 2 AVBayFwG vorgeschriebenen Besichtigungen der Feuerwehren ein Muster-Protokoll (s. Anlage) erstellt.

Dieses steht ab sofort jeweils für die Kreis- und die Stadtebene zum Download bereit und ist einschließlich Anlage sowohl am PC, Laptop oder auch Tablet ausfüllbar. Selbstverständlich kann man es auch ausdrucken und mit der Hand ausfüllen.

Wir danken an dieser Stelle allen KBR/SBR für die Unterstützung durch Zurverfügungstellung ihrer Vorlagen und hoffen, dass das Muster nun dazu beiträgt, die zukünftige Arbeit zu erleichtern.

Sollten Sie individuelle Veränderungen vornehmen wollen, benötigen Sie entweder ADOBE Acrobat X Pro oder Sie wenden sich an die Geschäftsstelle unter facharbeit@lfv-bayern.de.

Ausgabe: 2022-01-13 | Quelle: LFV Bayern

Großflächiger Stromausfall und auch die Feuerwehr funktioniert nicht mehr!

Damit man sich auch über diesen Fall Gedanken macht, hat der Fachbereich 1 eine Fachinformation zu Feuerwehrhäusern; Erhaltung der Funktionsfähigkeit auch bei einem Stromausfall erarbeitet. Zu beachten ist dabei auch, dass bei der staatlichen Förderung von Feuerwehrhäusern auf die Einhaltung der DIN 14 092 - Feuerwehrhäuser hingewiesen wird.

Zu diesem Thema gibt es auch Informationen der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg und der Hessischen Landesfeuerwehrschule.

eingestellt: 18.06.2014 | Ausgabe: 2014-06 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1

 

Der Fachbereich 1 hat sich mit der Verwendung von E 10 Kraftstoff im Feuerwehrbereich auseinandergesetzt und hierzu eine Fachinformation herausgegeben.

 

Ausgabe: 2011-04-07 Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1

Die Automobilindustrie wird künftig in neuen Fahrzeugmodellen, ab 1. Januar 2017 in allen Neufahrzeugen, als Ersatz für das bislang übliche Kältemittel R134a für Klimaanlagen das Kühlmedium R1234yf einsetzen. Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) ist deshalb der Frage nachgegangen, ob eine erhöhte Gefahr für Einsatzkräfte durch die Verwendung des neuen Kältemittels „R-1234yf“ in Kraftfahrzeugen be­steht.

 

Ausgabe: 2011-06-30 | Quelle: Deutscher Feuerwehrverband e.V. (DFV)

Informationen zum Thema Atemschutz

Wegen des Themenumfanges innerhalb des Fachbereiches 1 wurde schon im Jahr 2012 ein Fachberater Atemschutz etabliert. Seitdem berät Herr Rainer Englmeier den LFV Bayern zu fachlichen Themen des Atemschutzes. Seit April 2024 gibt es nun dazu einen Arbeitskreis mit sieben Vertretern aus den Bezirksfeuerwehrverbänden. Thematische Anfragen können unter fb1@lfv-bayern.de gestellt werden.

Sei 01.01.2014 nennt sich die Untersuchung für Atemschutzgeräteträger im Feuerwehrdienst - Eignungsuntersuchung. In der beiliegenden Erläuterung hat die KUVB dazu Stellung genommen. Der Untersuchungsumfang wird aber auch weiterhin nach dem Grundsatz G 26 festgestellt.

Der Erläuterung liegt als Anlage ein Muster für eine Ärztliche Bescheinigung bei, dass dem Arzt vor der Untersuchung ausgehändigt werden soll. Empfohlen wird den Verantwortlichen in den Feuerwehren, dass das bereits ausgefüllte Formular (nur persönliche Daten) dem zu untersuchenden Feuerwehrdienstleistenden gleich mitgegeben wird.

 

Ausgabe: 2013-12 | Quelle: Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB)

In § 24 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ - Einsatz mit Atemschutzgeräten, besteht die Forderung geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorzusehen.
Auch die Normung sieht in verschiedenen Fahrzeugen – (H)LF10, (H)LF 20 – eine „Rettungsausrüstung für den Sicherheitstrupp“ vor. Der Inhalt dieser Tasche wird in den technischen Regeln jedoch nicht vorgegeben.
Der LFV Bayern hat nun hierfür, in Zusammenarbeit mit einem renommierten Hersteller, eine Atemschutztasche entwickelt und stellt diese in der vorliegenden Fachinformation vor.

Ausgabe: 2023-08 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 1

Die Feuerwehren und Atemschutz-Ausbildungsstellen führen teilweise „medizinische Eingangskontrollen" vor Atemschutzübungen durch.
Zudem werden vereinzelt Vitalparameter der Atemschutzgeräteträger, wie Blutdruck oder Herzfrequenz vor oder während der Atemschutzübung (ggf. telemetrisch) überwacht.

Das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV hat hierzu nun im März 2018 eine Kurzinformation zur medizinische Überwachung bei Atemschutzübungen herausgegeben.

Diese Information enthält zudem eine Vorlage zur gesundheitlichen Selbsteinschätzung für die Atemschutzbelastungsübung nach FwDV 7.

 

Ausgabe: März 2018  | Quelle: DGUV

Die Anwendung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 - Atemschutz wurde den Bayersichen Feuerwehren durch das Bayerische Staatsministerium des Innern empfohlen.

Ausgabe: 2005 | Quelle: Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften Ausgabe: SFS Würzburg

Die Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften hat im Zusammenhang mit der Herausgabe der FwDV 7 zudem Erläuterungen hierzu verfasst.

Ausgabe: 2005 Quelle: Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften Rieck/Schroeder

Sicherheitshinweise für den Umgang mit Pressluftatmern im Feuerwehreinsatz.

Quelle: vfdb Fachreferat 8

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Pressluftatmern außerhalb einer Atemschutzwerkstatt.

Ausgabe: 2005-09-30 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern

Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehr.

Ausgabe: 2008-07 | Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Informationen zur Dienstkleidung

In der Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen in den Feuerwehren vom 01.04.2021, wurde unter Nummer 7 eine Kennzeichnung bei der Ausübung einer Verbandstätigkeit ermöglicht. Der Verbandsausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2022 eine Kennzeichnungsordnung für Verbandsfunktionärinnen und -funktionäre im LFV Bayern beschlossen. Diese Kennzeichnungsordnung gilt für alle Mitgliedsfeuerwehren des Landesfeuerwehrverbandes Bayern. Sie kann nur getragen werden, solange eine Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband Bayern besteht.

 Ausgabe: 2022 - 09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1

In der Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen in den Feuerwehren vom 01.04.2021, wurde unter Nummer 7 eine Kennzeichnung bei der Ausübung einer Verbandstätigkeit ermöglicht. In einer Fachinformation wird speziell auf die Kennzeichnung der Vereinsvorsitzenden und der Mitglieder im Landesverbandsausschuss eingegangen.

Um einen Überblick über alle Dienstgrad- und Funktionsabzeichen in Bayern zu erhalten, die alternativ auch als Schulterklappe oder Schulterschlaufe auf entsprechenden Kleidungsstücken (außer Dienstjacke und Dienstmantel) getragen werden können, wurde ein Plakat erstellt, dass im Format DIN A 3 ausdruckt werden kann.

Der LFV Bayern hat in Abstimmung mit den Fachbereichen 1 und 6 eine Präsentation zum Auftreten in der Öffentlichkeit in Uniform erstellt. In dieser wird zudem auf das Tragen von Orden und Ehrenzeichen eingegangen. Die Präsentation dient zur Aus- und Fortbildung in den Feuerwehren.

Die Präsentation beinhaltet nun auch die neuen Anforderungen der Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen in den Feuerwehren die ab 01.04.2021 gültig ist. Sie wurde am 15.02.2022 um die Kennzeichnungsordnung für Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre im LFV Bayern ergänzt.

eingestellt am 25.04.2022 | Ausgabe: 2022-09 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1 und 6

In der Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen in den Feuerwehren vom 01.04.2021 wurde unter Nummer 5.10, auf Initiative des Landesfeuerwehrverbandes Bayern, ein neues Ehrenabzeichen für Ehrenfunktionen geschaffen. Hierzu haben wir eine Fachinformation erstellt.

Immer wieder erreichen den LFV Bayern Anfragen zum Umfang und zur Bereitstellung der Dienstkleidung für die Feuerwehren. Nachfolgend hierzu einige Informationen.

Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 BayFwG haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Nach § 1 Nr. 2 AVBayFwG haben die Gemeinden u.a. Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und die Dienstkleidung zu beschaffen und bereitzustellen.

Die Mindestschutzausrüstung für einen Feuerwehrdienstleistenden wurde von der KUVB wie folgt definiert:

Feuerwehr-Schutzanzug (Schutzkleidung), Feuerwehrhelm, Feuerwehr-Schutzhandschuhe und Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk.

Hinsichtlich der Dienstkleidung kann aus der Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren (gültig ab dem 01.04.2021) entnommen werden, dass diese aus dem Diensthemd, dem Dienstrock (Jacke) und ggf. einem Dienstmantel besteht. Des Weiteren wird auf eine Schirmmütze oder Bergmütze als Kopfbedeckung verwiesen.

Eine schwarze Krawatte, schwarze Hose, schwarze Strümpfe und schwarze Halbschuhe werden üblicherweise von den Feuerwehrmitgliedern der Gemeinde zur Verfügung gestellt, da diese ja auch privat genutzt werden können, was auf die Dienstkleidung sicherlich nicht zutrifft.

Die Dienstkleidung wird bei dienstlichen Anlässen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und kann i.d.R. auch bei Veranstaltungen des Feuerwehrvereins getragen werden.


eingestellt am 10.05.2023 | Ausgabe: 2021 - 04 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat eine Information "Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer" im Oktober 2012 herausgegeben.

 

Ausgabe: 2012-10 Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Zur Verbesserung der Kennzeichnung von Führungskräften im Einsatz hat der Verbandsausschuss des LFV Bayern in seiner Sitzung am 06. Februar 2004 die nachfolgende Empfehlung zur Funktionskennzeichnung herausgegeben.

Auch der Deutsche Feuerwehrverband hat dazu im August 2004 eine Fachempfehlung herausgegeben.

Ausgabe: 2004-02 | LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1/ DFV e.V.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Wirkung zum 01.04.2021 die Bekanntmachung über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren in Bayern veröffentlicht. Sie löst damit die bisher gültige Anlage 2 und 3 der AVBayFwG ab.

Ausgabe: 2021-04

Auf der Dienstkleidung der Dienstkleidungsträger der Feuerwehren in Bayern dürfen auch Orden-/Ehrenzeichen oder Abzeichen getragen werden. Der Umfang und die Reihenfolge der Abzeichen kann aus der DFV-Richtlinie für die Überreichung (B1) und das Tragen von Auszeichnungen (B2) ersehen werden.

In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann die DFV-Richtlinie auch für die Dienstkleidungsträger der Feuerwehren in Bayern angewendet werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 

eingestellt am 24.02.2015 | Ausgabe: 2012-08-30 | Quelle: Deutscher Feuerwehrverband

Die Trageweise von bayerischen Auszeichnungen ist in der u.g. Anlage näher beschrieben.

 

Ausgabe: 2017-02-13 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 1