Unterstützungsleistungen für Feuerwehrdienstleistende

28. Juni 2024
StMI Facharbeit Versicherungskammer Bayern

Jahresbericht 2023

Die Versicherungskammer Bayern kann kraft Verordnung Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten.

Diese Mittel werden durch das Bayerische Staatsministerium des Innern bereitgestellt und von der Versicherungskammer Bayern entsprechend den Richtlinien an die Berechtigten gezahlt.

2023 wurden 544 Schäden mit einer Gesamtsumme von 481.814,80 Euro bezahlt.

Diese gliedern sich wie folgt auf:

Schadenart Betrag Anzahl
Bekleidung 1.535,75 22
Beihilfe 1.000,00 1
Brillenschaden 7.258,93 27
Drittschaden 667,14 1
Fahrradschaden 2.268,49 6
Handyschaden 17.031,78 94
Kfz-Schaden 437.718,81 359
Motorradschaden 7.694,76 6
Sachschaden 3.822,28 11
Uhrenschaden 2.816,86 17
Gesamt: 481.814,80 544

 

Erweiterte Unterstützungsleistungen (Nicht anerkannte Leistungsansprüche nach dem SGB VII -Mehrleistungen)

Als besonderer Härtefall im Sinne von Ziffer VI. Satz 1 Nr. 3 der Richtlinien für Unterstützungsleistungen gilt auch die Nichtanerkennung von Leistungsansprüchen nach dem SGB VII bei anlässlich eines Feuerwehreinsatzes, einer Feuerwehrübung oder einer Ausbildungsveranstaltung aufgetretenen Gesundheits- oder Körperschadens, sofern die Ablehnungsentscheidung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) allein auf einem fehlenden medizinischen Ursachenzusammenhang beruht.

In Fällen von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen können pauschal 17,50 Euro pro Tag, maximal jedoch 1.250,- Euro pro Fall, gewährt werden (Fallgruppe 1.2).

Bei Erkrankungen mit Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus nach Art und Schwere gestaffelte  Einmalzahlungen zwischen 2.500,- Euro und 15.000,- Euro (Fallgruppen 11.1 -11.4) und in Todesfällen: 30.000,- Euro (Fallgruppe Ill) vorgesehen.

Mehrleistungen 1.1.2023-31.12.2023
Fallgruppe Anzahl Summe
I.2 23 21.759,50
II.1 12 30.000,00
III 1 30.000,00
Gesamt 36 81.759,50