Informationen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zum Coronavirus
Handlungsempfehlungen des LFV Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Führungskräfte, liebe Kameradinnen und Kameraden,
in Abstimmung mit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern informieren wir zur Corona Pandemie wie folgt:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten [1]. Hintergrund war, dass angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen im Mai 2022 und der zumeist milderen Krankheitsverläufe aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kein Anlass mehr bestand, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.
Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz [2] und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [3] für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung.
Allerdings darf das Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kein Anlass sein, die weiterhin bestehenden Risiken zu unterschätzen.
Zur Vermeidung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche sind Unternehmer entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Beispielsweise ist die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.
Empfohlen werden weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung von Ausbrüchen des Corona Virus in Betrieben und Einrichtungen. Zur Verhinderung von Einträgen in den Betrieb und Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit haben sich insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+ L-Regel bewährt, die auch für Feuerwehren orientierend herangezogen werden können:
- die strikte Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern,
- die Bereitstellung und Benutzung geeigneter Atemschutzmasken in von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Innenräumen, bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei direktem Körperkontakt
- das regelmäßige und intensive Lüften.
- die Sicherstellung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette
- die Reduzierung der Personenzahl in gleichzeitigt genutzten Innenräumen
- Telefonkonferenzen und virtuelle Konferenzen als Ersatz für Präsenzbesprechungen
- Weiterhin haben sich regelmäßige Testangebote zur Vermeidung von Infektionseinträgen bewährt.
Laut BMAS verhindert eine Schutzimpfung zuverlässig schwere Folgen einer COVID-19 Erkrankung. Die Studienlage deute zudem darauf hin, dass eine Schutzimpfung einen Schutz vor Long COVID darstellen kann.
Feuerwehrdienstleistende, bei denen Symptome einer Atemwegserkrankung auftreten, die auch auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, sollten sich umgehend testen lassen.
Quellen:
- Betrieblicher Infektionsschutz - Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
- 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_16
Ergänzend teilen wir noch mit, dass das StMI das IMS vom 04.04.2022 aufgehoben hat.
Uwe Peetz, Landesgeschäftsführer