Aus der Eignungsuntersuchung nach "G 26" wird die Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte"

2. September 2022
DGUV

Die neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ lösen die bisherigen „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Die neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ lösen die bisherigen „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab.

Hauptzielgruppe sind wie bisher Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, die damit weiterhin bei der inhaltlichen Gestaltung von arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen unterstützt werden. Zudem richten sich die DGUV Empfehlungen auch an alle „geeigneten“ Ärztinnen und Ärzte (§ 6 (5) DGUV Vorschrift 49), die Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehren durchführen.

Bei den DGUV Empfehlungen wird auf Nummerierungen verzichtet und lediglich die Bezeichnung genannt. So ist nun für Eignungsuntersuchungen bei Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz der Feuerwehren ist statt des bisher bekannten Untersuchungsgrundsatz G 26.3 nun die Empfehlungen in Abschnitt 2.2 zur Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" von beurteilenden Ärztinnen und Ärzten zu berücksichtigen.

Rechtscharakter und Bedeutung

Die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen " wurden im AAMED-GUV in interdisziplinären Teams aus Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern der betrieblichen Praxis und der Wissenschaft, Fachleuten diverser medizinischer und auch technischer Sachgebiete sowie Sachverständigen der Unfallversicherungsträger erarbeitet. Von großer Bedeutung ist, dass die Empfehlungen in enger Kooperation mit den Sozialpartnern und der wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin – DGAUM) gestaltet wurden. Sie stellen insofern auch einen sozialpartnerschaftlich und wissenschaftlich getragenen Konsens dar. Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, besitzen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Sie geben Hinweise im Sinne von „Best Practices“ und lassen den geeigneten Ärztinnen und Ärzten den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen so zu gestalten, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten geboten erscheint.

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Quelle: KUVB